ErmittlungsausschussHamburg

Rechtshilfetips vom EA-Hamburg (Superlangversion)

Filed in: Site.Eatippssuperlang · Modified on : Wed, 12 Aug 09

The Return of Anna und Arthur

Texte zu Repression und dem Verhalten auf Demos vom EA Hamburg

  1. Der Ermittlungsausschuss (EA)
  2. Verhalten rund um Aktionen und Demos
  3. Platzverweise
  4. Ingewahrsamnahme und Festnahme
  5. Verhör und Aussageverweigerung
  6. Besonderheiten unter 18 Jahren
  7. Post von der Polizei/ Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft & Gericht)
  8. Hausdurchsuchung
  9. neues Polizeigesetz

Wer hat das nicht schon mal erlebt: Du gehst auf eine Demo, und plötzlich stehst du in einem Polizeikessel. Mit Glück musst du nur deine Personalien abgeben, vielleicht aber landest du auch auf der Wache. „Dürfen die das überhaupt?“ fragst du dich und bist dir nicht sicher, ob du nun gegen eine solche Behandlung der Polizei protestieren sollst oder dich der Situation fügen musst.
Dieser Text gibt einige gesammelte Erfahrungen im Zusammenhang mit Repression und dem Umgang damit wieder.
Wir wollen euch einige Tipps und Ratschläge geben, welche sich im Laufe der Zeit als zweckmäßig erwiesen haben. Entstanden sind diese Dinge aus den Erfahrungen und Diskussionen verschiedener Leute und Zusammenhänge, viele haben sich mittlerweile zu so etwas wie Standards entwickelt.
In Konfrontationen mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft hast du ein paar Rechte, die dir per Gesetz zustehen auch wenn das in der Praxis oft anders aussieht. Auf die soll im Folgenden eingegangen werden.

1. Der Ermittlungsausschuss

Bei Demonstrationen gibt es meistens einen Ermittlungsausschuss - den EA.
Dieser ist, wenn vorher die Veranstalter_innen eine Zusammenarbeit mit ihm abgesprochen haben, während und nach der Aktion telefonisch zu erreichen. (In Hamburg lautet sie 040 - 432 78 778) Achtet diesbezüglich auf Durchsagen oder Handzettel und schreibt die Nummer, um sie nicht zu verlieren – bzw den cops nich zu geben-, auf euren Arm. Von der Verwendung von Mobiltelefonen ist ohnehin abzuraten, da sie mitsamt allen gespeicherten Daten in die Hände der Cops fallen können.
Der EA sammelt neben allgemeinen Informationen zu Übergriffen, Ingewahrsamnahmen und Festnahmen hauptsächlich die Namen und Geburtsdaten von Verletzten und Fest-/ Ingewahrsamgenommenen. Er hält Kontakt zu Anwält_innen und gewährleistet so, dass die Festgenommenen rechtzeitig einen Rechtsbeistand zur Seite gestellt bekommen und versucht herauszufinden auf welche Wachen die Leute gebracht wurden und den Vorgang dort zu beschleunigen. Darüber hinaus leistet er psychische Hilfestellung, indem er den Betroffenen (auch Freund_innen & Eltern) - wie im übrigen auch der Polizei - bewusst macht, dass die Situation in der Wache/ Sammelstelle, auch draußen bekannt ist und sich Leute um die Fest- Ingewahrsamgenommenen kümmern.
Werdet ihr selbst ingewahrsam/festgenommen, macht auf euch aufmerksam und ruft Umstehenden euren Namen und euer Geburtsdatum zu.
Zeug_innen von Übergriffen und Festnahmen sollten sich ebenfalls umgehend beim EA melden, um kurz über das Geschehen zu berichten und Namen und Geburtsdaten der Betroffenen durchzugeben. Damit unnötige Spekulationen und Informationen, die auch die Polizei interessieren könnte, vermieden werden, sollten Anrufende niemals über die im Vorfeld der Festnahme abgelaufenen Vorgänge berichten. Das EA – Telephon wird höchst wahrscheinlich abgehört. Nennt daher allenfalls den Tatvorwurf seitens der Polizei, wenn diese einen genannt hat. Ansonsten wird euch der EA nach allem fragen, die er wissen muss.
Wenn ihr als Zeug_innen anruft, nennt nicht eure Namen. Nennt auch keine Namen von Leuten, bei denen nicht sicher ist, dass sie festgenommen worden sind. Wenn ihr Leute vermisst, aber nicht genau wisst, ob sie wirklich ingewahsam/ festgenommen wurden, tastet euch mit dem Anfangsbuchstaben des Vornamens vor; z.B. „Ich suche eine B aus Lübeck“.
Leute in Polizeigewahrsam melden sich von dort ebenfalls beim EA. Auch sie beantworten lediglich seine Fragen, die sich auf Namen, Vorwurf, Verhalten der Polizei und andere Mitgenommene beziehen. Wichtig ist, dass keine Hinweise auf den tatsächlichen Geschehensablauf gegeben werden. Freigelassene melden sich nach dem Gewahrsam beim EA wieder ab.
Der EA beschäftigt sich aber nicht nur mit direkter Aktion, sondern unterstützt auch von Repression betroffene Menschen. Deshalb meldet euch beim EA auch, wenn ihr

  • von der Polizei überfallen oder verletzt wurdet
  • du Zeug_innen suchst oder selber Zeug_in bist
  • wenn euer Auto oder eure Wohnung durchsucht wurde
  • wenn ihr Vorladungen von der Staatsanwaltschaft, Polizei oder Gerichten bekommt
  • ihr als Zeug_innen vorgeladen werdet
  • ihr Bußgeldbescheide, Strafbefehle oder ähnliches bekommt
  • ihr vom Verfassungsschutz angesprochen werdet.

Der EA kann euch in solchen Fällen staatlicher Repression erste Tipps geben und euch bei der Wahl eines/einer Anwält_in untertsützen. Außerdem könnt ihr zur Rechtsberatung der Roten Hilfe gehen und euch dort informieren. Die Rote Hilfe findet ihr im centro sociale.
Wenn es mal keinen EA gibt, ihr aber sofort eine_n Anwält_in braucht, könnt ihr euch im Notfall an den anwaltlichen Notdienst wenden. (In Hamburg hat er die Telefonnummer. 0171-6105949 und ist ab 18:00 und am Wochenende zu erreichen) Der kostet üblicherweise Geld. Da es sich um einen allgemeinen Dienst handelt ist es nicht sicher, ob die Anwält_in sich zu eurem Sachverhalt äußern kann. Manchmal kennen sich die Anwält_innen mit eurer Lage aus, manchmal wissen sie gar nicht, was zu tun ist. Deshalb: Nur im Notfall kontaktieren!

2. Die Demonstration

2.1. Vor einer Demonstration

  • Versucht, niemals alleine zu Demos zu gehen bzw. zu fahren. Es ist nicht nur angenehmer, sondern auch sehr nützlich, mit mehreren unterwegs zu sein und eine Bezugsgruppe zu bilden.
  • Dadurch, dass ihr euch gegenseitig kennt und vertraut, habt ihr die Möglichkeit, bestimmte eventuell auftretende Situationen vorweg durchzusprechen. Klärt ab, in welchen Situationen für den/die Einzelne_n Probleme auftauchen könnten, schätzt ab, wie jede_r Einzelne sich verhalten wird usw. So könnt ihr dann Absprachen für gemeinsames Verhalten treffen. Ebenfalls ist es für euch einfacher, bei heiklen Geschehnissen (bspw. einem polizeilichen Knüppeleinsatz), ruhig zu bleiben und für Zivil-Polizist_innen umso schwerer, sich in die Demoketten zu mischen und dort evtl. etwas zu provozieren.
  • Wenn es ein Vorbereitungstreffen zur Demo gibt, ist es nützlich hinzugehen, um genaueres darüber zu erfahren, wie die Demoroute sein wird, wie die Taktik der Polizei eingeschätzt wird usw. Ausserdem könnt ihr so besser planen, in welchem Block ihr gehen wollt, was ihr auf der Demo wollt und wie ihr euch verhalten möchtet. Vielleicht werden dort noch Leute gesucht, die Aufgaben wie z.B. Lautischutz, eine der ersten Reihen oder Ordnerfunktionen übernehmen. Denkt in eurer Bezugsgruppe nach, was ihr euch vorstellen könnt zu tun und was nicht.
  • Auf die Demo gehört ein klarer Kopf, der es vermeidet, sich und andere unnötig zu gefährden. Deswegen bleiben alle Mittel, die dein Reaktions- und Wahrnehmungsvermögen beeinträchtigen, also vornehmlich Alkohol und andere Drogen zu Hause! Bei illegalisierten Drogen drohen zudem BTM Verfahren.
  • Fettcremes und Kontaktlinsen sind anfällig für Reizgas, es sammelt sich dort besonders gut an. Deshalb versuche möglichst eine Brille zu tragen, wenn du eine benötigst
  • Außerdem solltet ihr euren Personalausweis, etwas Geld, Medikamente, die ihr evtl. benötigt, eure Krankenkassenkarte, eine Wasserflasche, ein 1. Hilfe-pack + Augenspühlflasche wenn ihr habt und damit umgehen könnt, Stift, leere Zettel und eine Telefonkarte mitnehmen - alle anderen persönlichen Dinge, vor allem aber Adress- Notizbuch und Aufzeichnungen jeglicher Art, wie z.B. Telefonnummern, auch Mobiltelephone mit gespeicherten Telephonnummern werden zu Hause gelassen. Die Polizei interessiert so etwas nämlich ungemein!
  • Macht einen klaren Treffpunkt aus, für den Fall, dass du die Anderen auf der Demo verlierst. So kannst du und deine Bezugsgruppe auch schnell überprüfen, ob jemand von der Polizei mitgenommen wurde oder nur kurz im Gewusel der Demo verschwunden ist.

2.2. Während einer Demo

  • Notiere dir die Nummer des Ermittlungsausschusses, die, sofern es einen gibt, vom Lautsprecherwagen aus durchgesagt wird, auf den Arm. Beobachtest du eine Ingewahrsamnahme oder Festnahme oder bist du selbst betroffen, melde dich oder die Person möglichst zeitnah beim EA.
  • Auf der Demo/Aktion ist es äußerst sinnvoll immer mit der Bezugsgruppe zu gehen und für diese Gruppe ein Kennwort als Rufnamen auszumachen, um sich in unübersichtlich gewordenen Situationen schnell wieder sammeln zu können und verloren gegangene Personen gleich bemerken zu können. Für den Fall von Ingewahrsamnahmen ist es sinnvoll, die Nachnamen und Geburtsdaten der Leute aus deiner Bezugsgruppe zu kennen.
  • Denk dran, dass es sein kann, dass es gar nicht zur Demo kommt, weil diese entweder nicht genehmigt ist oder doch noch verboten wurde. Die Polizei versucht dann häufig, Leute schon im Vorfeld, d.h. beim Hinweg, einzufahren, oder daran zu hindern zum Auftaktort zu gelangen. Überlegt euch, wie ihr mit eventuellen Personalienkontrollen und Durchsuchungen auf dem Weg zur Demo umgehen wollt, die auch stattfinden können wenn eine Demo erlaubt ist.
  • Bildet auf Demonstrationen generell, spätestens aber bei sich heraufbeschwörenden Polizeiübergriffen eine geschlossene Kette. Ketten haben die wichtige Funktion, koordiniertes Handeln (von Parolen bis hin zu geordneten Auf- oder Rückzügen) besser zu gewährleisten, gleichzeitig bieten sie Schutz vor Polizeitruppen, die versuchen in die Demo einzudringen. Achtet deshalb darauf, dass keine Lücken zwischen den Ketten entstehen und sich auch keine einzelnen Leute dazwischen bewegen.
  • Es hat sich bei Polizeiübergriffen bewährt, mit den geschlossenen Ketten stehenzubleiben und wenn es gar nicht anders geht, sich nur sehr langsam zurückzuziehen. In den allermeisten Fällen verhindert dies das Spalten der Demo/Gruppen, Festnahmen und Liegenbleiben von Verletzten, meist ist damit auch der gesamte Prügeleinsatz abgewehrt.

2.3. Nach einer Demo

  • Nach der gesamten Aktion geht es darum, sicher nach Hause (oder zum Bus/Bahn) zu kommen. Da gerade nach Beendigung von Demostrationen oft noch Menschen von der Polizei abgegriffen werden, ist es sinnvoll, in Gruppen zu verschwinden.
  • Wenn du nach der Demo jemanden über längere Zeit vermisst, kannst du den EA anrufen und Fragen, ob diese Person als in Gewahrsam genommen vermerkt ist. Sag nie den vollen Namen, sondern z.B.: „Ich suche eine P. aus Berlin, ist die verhaftet worden?“ So gebt ihr der Polizei, die wahrscheinlich mithört, keine unnötigen Infos, erfahrt aber trotzdem alles was ihr wissen wollt.
  • Bist du verletzt worden, meide das nächstliegende Krankenhaus, deine Daten könnten an die Cops weitergegeben werden. Bei Verletzungen die durch einen Polizeieinsatz entstanden sind, überleg dir eine andere Ursache und sage nicht die Wahrheit. Krankenkassenkarten enthalten keine Daten ausser Name und Geburtsdatum über dich. Sie sind offiziell nicht übertragbar.
  • Zu Hause beginnt die Phase der Nachbereitung. Gerade wenn es während der Aktion zu Auseinandersetzungen mit den Cops gekommen ist, ist es sinnvoll und hilfreich, sich darüber Notizen in Form eines Gedächtnisprotokolls zu machen. Sie sind Erinnerungsstützen für anstehende Gerichtsprozesse. Beispiel: Trage als Beschuldigte_r nicht die gleichen Klamotten, die du damals bei der Aktion getragen hast und die zu deiner Identifizierung beitragen. Darin sollten folgende Punkte beschrieben werden:
    • Ort und Zeit der polizeilichen Maßnahmen (Festnahmen, Abräumen, Wasserwerfer, Prügeleinsatz usw.)
    • Name oder Personenbeschreibung (Kleidung auch der eigenen) der Verhafteten, Verletzten, Zeugen_innen.
    • Genauer Ablauf der beobachteten Szenen.
    • Anzahl und evtl. Identifizierungsmerkmale der Polizeibeamt_innen
  • Dieses Gedächtnisprotokoll sollte dann an den EA geschickt, oder im Schwarzmarkt bei uns ins Postfach gelegt werden. (EA-Hamburg c/o Schwarzmarkt, Kleiner Schäferkamp 46, 20357 Hamburg). Wichtig um Zeug_innen und Betoffene zusammen zu führen.
    • Sinnvoll ist es auch, eine Demonachbereitung vorzunehmen, also darüber zu sprechen, ob die Demo nach den jeweiligen Erwartungen verlaufen ist, egal, ob in der Bezugsgruppe oder in einem größeren Demonachbereitungszusammenhang. Fragen danach, ob die Demo erfolgreich war oder nicht, ob Bündnisse gut oder schlecht zusammengearbeitet haben, ob die Einschätzung der Polizeitaktik richtig und das Demokonzept dementsprechend ausreichend war, könnten diskutiert werden, um nächstes Mal noch besser vorbereitet zu sein.

3. Platzverweis

In Hamburg ist es übliche Praxis, dass auch unabhängig von Demos und Aktionen Platzverweise ausgesprochen werden, z.B. im Schanzenpark in Zusammenhang mit dem Wasserturm. Es wird bei einem Platzverweis ein Verbot ausgesprochen oder auch schriftlich gegeben, sich in einem bestimmten Bereich für eine bestimmte Dauer aufhalten zu dürfen. Manchmal werden dafür die Personalien aufgenommen. Hierfür müssen die Cops einen Grund angeben. Wenn eh deine Personalien dabei aufgenommen werden, lass dir den Platzverweis schriftlich geben (z.B. um im Nachhinein juristisch dagegen vorgehen zu können), verlange das der Cop sich ausweist (Dienstnummern gibt es nicht überall), auch um es bei weiteren Kontrollen angeben und auf den/die entsprechende/n Beamt_in verweisen zu können. Dies rücken sie nicht immer raus, trotzdem drauf bestehen. Wichtig ist dann auch, dass du dir das für den Platzverweis gültige Gebiet (Straßenzüge) schriftlich ausweisen lässt. Lege vor Ort Widerspruch ein, und/oder hinterher schriftlich. Dies geht formlos, indem ihr einen Brief an eine Polizeidienststelle des jeweiligen Bundeslandes schickt, ansonsten gibt es aber auch Formulare dafür. Die bekommt ihr im Schwarzmarkt oder beim EA.

4. Ingewahrsamnahme und Festnahme

4.1. Ingewahrsamnahmen

Die Ingewahrsamnahme findet auf Grundlage des Polizeirechts statt: Der Polizei ist es mit unterschiedlichen Auslegungsmethoden möglich, eine polizeirechtliche Gefahrensituation herbei zu definieren. Dabei meint sie Leuten unterstellen zu können, dass sie demnächst eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begehen wollen. Der bloße Verstoß gegen das Versammlungsgesetz beispielsweise kann dazu führen, dass Leute in polizeiliches Unterbindungsgewahrsam genommen werden. Auf dieser rechtlich fragwürdigen Grundlage werden regelmäßig Masseningewahrsamnahmen auf Demos durchgeführt, z.B. wenn polizeiliche Anweisungen- bzw. Aufforderungen: Nicht schnell zu laufen - nicht zu hüpfen - sich nicht zu vermummen etc. nicht befolgt werden.

  • Das Polizeigewahrsam ist keine Verhaftung, es wird keine Straftat zur Last gelegt.
  • Die Anwendung der Ingewahrsamnahme durch die Polizei ist eine der rechtlichen Varianten der Freiheitsentziehung. Die gesetzlichen Grundlagen für die Ingewahrsamnahme sind im Hamburger Sicherheits- und OrdnungsGesetz geregelt. (SOG)
  • Auf dieser Grundlage darf eine Person oder eine Personenggruppe in polizeilichen Gewahrsam genommen werden, wenn diese Maßnahme der Polizei unerlässlich erscheint, um hierdurch eine bevorstehende Begehung von Straftaten oder deren Fortsetzung verhindern zu können.

Für Hamburg gilt: Eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Gesetzes in diesem Zusammenhang ist, wenn (nach Ansicht der Polizei) durch eine Versammlung eine erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit auszugehen droht.

4.1.1. Der Polizeikessel

Neben der Ingewahrsamnahme mit Abtransport auf die Wache zählen auch Polizeikessel zu den Ingewahrsamnahmen. Da es unterschiedliche rechtliche Auffassungen zur zulässigen Dauer eines Kessels gibt, solltest du dir den genauen Zeitraum des Beginns und Ende des Kessels für einen eventuellen Prozess unbedingt merken!

Üblicherweise werdet ihr nach der Ingewahrsamnahme auf die Wache transportiert.
War die Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht bisher nur bis zum Ende des folgenden Tages möglich, ist jetzt per Gerichtsbeschluss eine Höchstdauer von 14 Tagen möglich. Üblicherweise entlassen die Cops die Leute zwar dann, wenn sie der Meinung sind, dass sich die Situation „beruhigt“ hat - es kann aber eben ab nun theoretisch auch passieren, dass mensch ziemlich lange auf der Wache verbringen muss wenn ein_e Richter_in das festlegt.

4.1.2. Deine Rechte

Wer in Gewahrsam genommen wurde, muss den Grund der Ingewahrsamnahme genannt bekommen. Zudem müssen die Betroffenen über ihre zulässigen Rechtsbehelfe belehrt werden. Es stehen euch zwei Telefongespräche zur Verfügung. Praxis: Kommt vor, dass die Cops wählen und anrufen, danach erst den Hörer rausrücken, oder sie Leute nicht telefonieren lassen, dann drauf bestehen und evtl. nachträglich beschweren. Versucht als erstes - oft bleibt es nämlich nur bei einem Telefongespräch - den EA zu erreichen, danach könnt ihr versuchen, Angehörige oder eine Person eures Vertrauens anzurufen. Deren Identität könnte dann allerdings der Polizei bekannt werden.
Solltest du verletzt sein oder sonstige ärztliche Hilfe benötigen, muss sich ein_e Ärzt_in um dich kümmern dürfen.
Es ist sehr wichtig zu beachten - und zu erfragen! - ob es sich bei der Ingewahrsamnahme bereits um eine Strafverfolgungsmaßnahme nach der Strafprozessordnung handelt. Ist dies der Fall, so handelt es sich um eine weitere Form der Freiheitsentziehung - nämlich um eine „vorläufige Festnahme" (gemäß § 127 StPo.)
Zum Schluss sei angemerkt, dass es für eine spätere evtl. Prozessführung von Bedeutung ist, die während der Ingewahrsamnahme erlittenen, gesetzwidrigen Aktivitäten der Polizei genauestens in Form eines Gedächtnisprotokolls aufzuschreiben und an uns zu schicken.

4.2. Die Festnahme

  • Es kann passieren, dass Personen von der Polizei als Verdächtige_r einer Tat vorläufig festgenommen werden. Dies bedeutet, dass die Polizei euch als Straftäter_in bezeichnet und vorläufig festnimmt. Sollte es zu einem Haftprüfungstermin kommen, ist es ungemein wichtig, dass der EA davon erfährt, um Anwält_innen besorgen zu können. Besteht auf eure Telefongespräche!
  • Häufig kommt es bei Festnahmen, aber manchmal auch bei Ingewahrsamnahmen, zur Erkennungsdienstlichen (ED)-Behandlung. Wenn mensch keinen Ausweis dabei hat, wird wahrscheinlich eine ED-Behandlung vorgenommen. Das heißt, es werden Fingerabdrücke genommen und Fotos oder manchmal auch Videoaufnahmen gemacht. In Hamburg passiert das meistens auf dem Polizeipräsidium in Alsterdorf. Lege Widerspruch dagegen ein, bestehe auf einen schriftlichen (nix unterschreiben, können die gegenseitig machen). Dies hat keine aufschiebende Wirkung. Zur wehr setzen, ist gegebenenfalls Widerstand und tut ausserdem weh.
    In Hamburg, NRW und Bayern ist es der Polizei erlaubt nach einer freiwilligen DNA Abgabe zu fragen. In allen anderen Bundesländern brauchen sie dazu die Erlaubnis der Staatsanwaltschaft. Einer DNA Abnahme ist grundsätzlich zu widersprechen. Dies hat aufschiebende Wirkung, eine DNA Abnahme kann nur von eine(m)_er Richter_in/ Staatsanwaltschaft angeordert werden.
  • Auch bei einer Festnahme dürft ihr zwei Telefongespräche führen.
  • Neben diesem Recht habt ihr als Beschuldigte noch weitere Rechte. Auf die solltet ihr, je nach eurer Verfassung, ebenfalls bestehen. Da wäre zunächst das Recht zu erfahren, was denn nun der Grund der Festnahme sei. Weiterhin kann im Verletzungsfall ein_e Ärzt_in verlangt werden, die auch Verletzungen attestieren können. Der Weg zu vertrauten Ärzt_innen sollte dennoch im Nachhinein nicht vergessen werden.
  • Weiterhin könnt ihr Protokolle für alle beschlagnahmten oder beschädigten Sachen verlangen. Gegen die Maßnahme der Ingewahrsamnahme, der Festnahme und erkennungsdienstlichen Behandlung, so genannte ED-Behandlung, solltet ihr stets einen Widerspruch zu Protokoll geben, indem du laut und deutlich sagst: „Ich lege Widerspruch ein.“ Diese Protokolle wie auch alle anderen Sachen, die euch von der Polizei vorgelegt werden, solltet ihr auf keinen Fall unterschreiben, weil es schon vorkam, dass eine Unterschrift unter etwas stand, was mensch gar nicht unterschrieben hatte. Deine Sachen müssen sie dir auf jeden Fall zurückgeben. (Gerade bei dem Protokoll über die beschlagnahmten Sachen sind von den Cops nachträglich strafrelevante Dinge hinzugefügt worden.- Daher ist es wichtig nix zu unterschreiben)

5. Verhör und Aussageverweigerung

  • Auf der Wache angekommen, werdet ihr als Beschuldigte_r einer Straftat von der Polizei zum Verhör „gebeten“. Wir wiederholen es immer wieder gerne: auf jede noch so bescheuerte Frage ist es das Klügste zu antworten: „Ich verweigere die Aussage!“. Auch kleine und dir unwichtig erscheinende Infos können für die Bullen von Interesse sein. Aussageverweigerung ist dein Recht und kann dir nicht nachteilig ausgelegt werden.
  • Normalerweise werden sie euch am Anfang „zur Person“ befragen. Folgende Angaben müsst ihr machen: - Name - Meldeadresse (Perso) - Geburtsdatum - Geburtsort - und Staatsangehörigkeit. Weitere Fragen wie z.B. Telephonnummer, Familienstand, Spitznamen...solltet ihr nicht antworten. Wer alle Angaben verweigert, wird zur Identitätsfeststellung ED behandelt und muss ein Bußgeld, derzeit von 50€ zahlen.
  • Erste Verhörtechniken setzen oft mit scheinbar unverfänglichen Fragen wie bspw. „Wie lange wohnen Sie denn schon in ...?“, „Was studieren Sie denn?“ Lässt man sich einmal auf ein Gespräch ein wird's schwierig, das ganze wieder zu stoppen. Schnell kommen dann Fragen wie „Was ist denn schon dabei, wenn Sie mir sagen, ob sie mit xy zusammen wohnen?“, „Warum wollen Sie mir denn das nun nicht mehr sagen, steckt da was hinter?“ Deshalb ist es ungemein wichtig, dass ihr außer den Angaben zu den Personalien keine weiteren Angaben macht. Es sei denn: „Ich verweigere die Aussage!“
  • Ihr solltet euch noch einmal in das Gedächtnis rufen, dass es jetzt schlichtweg am einfachsten, am (relativ) „bequemsten“, am (relativ) „schmerzlosesten“, kurz am besten für euch und uns alle ist, total und umfassend gar nichts mehr zu sagen.
  • Gleichwohl gleicht die Art der Behandlung einer Knastsituation, die entsprechenden Stress und Unannehmlichkeiten mit sich bringt. Und dann kann, je nach Entwicklung des Ganzen, der unbedingte Wille, da raus zu kommen, immer stärker werden; die Bereitschaft, dafür etwas zu tun oder preiszugeben wächst. Eventuell rechnet die Polizei damit. Nicht selten werden Gefangene im Unklaren gelassen, was ihnen zu Last gelegt wird (Störer_in oder Straftäter_in) oder die Beamt_innen überraschen mit einem Straftatkonstrukt - werfen bspw. Landfriedensbruch vor - und wollen damit erreichen, dass mensch versucht, sich herauszureden. Und ehe mensch sich versieht, gerät mensch von der einfachen Personalienfeststellung in deren Verhörmaschine.
  • Auch wenn ihr das Gefühl habt, zur Sache etwas sagen zu wollen oder zu müssen - macht es auf jeden Fall nicht jetzt! Das könnt ihr später in aller Ruhe mit Freund_innen, dem EA, der Roten Hilfe und Anwält_innen besprechen. Ihr habt als Beschuldigte_r das Recht, überall - sei es vor der Polizei, der Staatsanwaltschaft und dem Gericht - die Aussage zu verweigern oder gegebenenfalls den Zeitpunkt eurer Aussage - wenn sie denn sein muss - selber zu bestimmen. Eine Aussageverweigerung kann euch in einem Prozess nicht negativ angelastet werden. Macht also den Vernehmer_innen von vornherein klar, dass ihr euch nicht äußern werdet.
  • Da es sich um eine Ausnahmesituation handelt, kann es dir passieren, das du dich doch in ein Gespräch mit den Cops hast verwickeln lassen. Rede hinterher mit anderen darüber, das kann dich erleichtern, vielleicht findet ihr Möglichkeiten, um in ähnlichen Situationen anders reagieren zu können.

Aussageverweigerung

Um die politische Begründung der Aussageverweigerung sind in der Vergangenheit diverse, teilweise recht heftige Debatten innerhalb der Linken geführt worden. Wir wollen und können diese Diskussion nicht vollständig wiedergeben. Nur soviel:

  • Generell ist anzuführen, dass wir aus unserer politischen Haltung heraus, es tunlichst vermeiden wollen, mit diesem Staat, mit seiner Justiz und mit seinen Strafverfolgungsbehörden in irgendeiner Weise zusammenzuarbeiten. Aussagen sind der erste Schritt zur Kooperation, weil damit zumindest eine Anerkennung dieser Justiz, d.h. ihren Spielregeln, ihrer Urteilsfähigkeit und ihrer staatlichen Legitimation einhergeht. Des weiteren müssen wir bei Strafverfahren, die gegen uns bzw. unsere Zusammenhänge geführt werden, davon ausgehen, dass sie vielfach auch ein Teil des politischen Kampfes dieses Staates gegen unsere Ausdrucksformen sind. Oft dienen sie dazu, uns nicht nur abzustrafen, sondern uns zu durchleuchten, einzuschüchtern und wenn möglich auch auszuschalten. Wir haben es oft genug erlebt, dass ungeheuerliche Straftatkonstrukte aufgebaut und bis zum bitteren, ja peinlichen Ende aufrecht erhalten werden, um ein politisch gewünschtes Ziel zu erreichen.
  • Allein aus den Erfahrungen, die wir im Zuge solcher Prozesse gewonnen haben, müssen wir feststellen, dass jegliche Aussagen, die wir vor der Justiz machen, im wahrsten Sinne gegen uns verwendet und den lächerlichsten Konstrukten angeglichen werden können. Sie sind daher brandgefährlich, ein Fass ohne Boden und daher unbedingt zu vermeiden.
  • Trotzdem steht natürlich nicht hinter jedem Verfahren eine konsequente sog. politische Justiz. Und manchmal erscheinen Aussagen im Gerichtssaal sinnvoll. Diese müssen jedoch unserer Ansicht nach immer vor dem vom Staat vorgegebenen juristischen wie politischen Hintergrund seines Strafverfahrens betrachtet und mit anderen besprochen werden. Sie dürfen keine anderen belasten und sollten vornehmlich als unser politisches Instrument (also in der Öffentlichmachung, Politisierung usw.) verstanden werden.

6. Besonderheiten für Menschen unter 18 Jahren.

Im Allgemeinen gelten für Jugendliche die gleichen rechtlichen Grundsätze wie bei Erwachsenen, was die „erlaubte“ Dauer der Ingewahrsamnahme und der richterlichen Überprüfung der Festnahme /Zuführung und U-Haft etc. betrifft.
Bei Jugendlichen sind aufgrund ihrer Minderjährigkeit bestimmte Besonderheiten zu beachten: Für Jugendliche und Heranwachsende zwischen 14 und 18 Jahren bzw. 21 Jahre gilt das Jugendgerichtsgesetz, kurz JGG. Die Anwendung auf 18-21 jährige muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Es gilt das Alter zum Zeitpunkt der Straftat. Kinder unter 14 Jahren sind nach der Rechtsordnung strafunmündig, (d.h. nicht, das nichts geahndet werden kann, im Extremfall droht geschlossene Unterbringung.) Rufe mit deinem Telefonat den EA an, wir können dann, wenn du das möchtest, deine Eltern anrufen und ihnen den Sachverhalt erklären und ihnen sagen, auf welcher Wache du dich befindest.
Wirst du als Jugendliche_r festgenommen, muss die Polizei deine Eltern informieren, was in der Praxis jedoch meist nicht passiert. Sie sollten dich dann von der Wache abholen.
Dieser Überraschungsmoment lässt sich verhindern, wenn du vorher mit ihnen über die Möglichkeit deiner Festnahme sprichst. Bereite Sie seelisch darauf vor, dass sie dich ggf. raushauen müssen, wenn du sie von einer Polizeiwache aus anrufst. Damit ist gemeint, dass sie sich für dich als deine Erziehungsberechtigte einsetzen können und mit Glück deine vorzeitige Herausgabe erwirken können. Macht euren Eltern klar, dass sie nichts über eure Person oder zur Sache sagen sollen, da es euch eh nichts bringt, sondern eher schadet. Sofern du es deinen Eltern beibringen kannst, sag ihnen sie sollen nichts Unabgesprochenes tun.
Kinder und Jugendliche dürfen nicht mit Erwachsenen zusammen untergebracht werden, auch nicht bei Gefangenen-Transporten, Ingewahrsamnahmen und vorläufigen Festnahmen.
Du darfst als Jugendliche_r nicht ohne die Anwesenheit deiner Eltern verhört werden. Hier macht es aber für dich keinen Unterschied, ob du minderjährig bist oder nicht, denn du verweigerst natürlich so oder so die Aussage und lässt dich auf kein Gespräch mit der Polizei ein.
Ist es der Polizei nicht möglich, deine Eltern zu erreichen, kannst du versuchen, andere Verwandte oder gute Freunde deiner Eltern anzugeben, die dich abholen können. Ist niemand erreichbar, müsstest du dem Jugendamt übergeben werden. Dies wird aber in den seltensten Fällen gemacht. Meistens wirst du genauso entlassen werden, wie die anderen Gefangenen.
Trotzdem ist es wichtig zu wissen, dass es auch anders sein kann. Bist du außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes (ASD) verhaftet worden, kannst du dem Kinder- und Jugendnotdienst (KJND) übergeben werden, der sich um deine kurzfristige Unterbringung kümmert.

7. Post von der Polizei/Strafverfolgungsbehörden(Staatsanwaltschaft & Gericht)

Wenn du Post von diesen Stellen bezüglich einer Ermittlung in einem Strafverfahren, sei es als Beschuldigte_r oder als Zeug_in bekommst, musst du je nach Absender des Schreibens unterschiedlich reagieren:

  1. Von der Polizei: du reagierst gar nicht und ignorierst den Brief, d.h. du musst auch keine Termine wahrnehmen, zu denen du aufgefordert wirst zu erscheinen, oder absagen. –als Beschuldigt_er Anwält_in suchen. (Lass dir eine_n gute_n Strafverteidiger_in von einer Rechtshilfegruppe z.b. dem EA empfehlen)
  2. Von Staatsanwaltschaft & Gericht: hier ist es ganz wichtig zu reagieren! An diesem Punkt solltest du dir sofort eine_n Anwält_in suchen und besprechen, wie ihr weiter vorgehen wollt. Wichtig dabei ist, möglichst zeitnah zu handeln, da du auf die dir genannten Termine der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts reagieren musst. Hast du vorher noch keine_n Anwält_in kontaktieren können, verschiebe auf jeden Fall den Termin. Wenn du z.B. in Urlaub warst, als der Brief kam, kann auch im Nachhinein reagiert werden. Die Frist beginnt dann ab dem Tag an dem du den Brief gelesen hast (oder Kenntnis von seiner Existenz hast).

8. Hausdurchsuchung

Praxis: sieht nicht immer wie beschrieben aus, dies ist nette Version
Wenn es zu einer Durchsuchung deiner Wohnung kommt sind folgende Punkte zu beachten:

  • Ruhe zu bewahren
  • Den Durchsuchungsbefehl zeigen lassen
  • Immer zum Tatvorwurf zu schweigen
  • Möglichst eine_n Anwält_in und weitere Zeug_innen benachrichtigen
  • Ruhe bewahren

Das Gebot Ruhe zu bewahren soll vor allem helfen zum Tatvorwurf zu schweigen. Darüber hinaus soll es dich schützen und vor Irreführungsversuchen bewahren. Wer versucht, Beweismittel zu verstecken oder zu vernichten, läuft Gefahr in Untersuchungshaft zu kommen. Irreführungsversuche können den Beamt_innen dazu dienen, eine sog. Verdunkelungsgefahr anzunehmen. Die Gefahr das ein_e Beschuldigte_r im Verfahren verdunkelt, ist ein Haftgrund(§112 Abs.2 Nr.3 StPO). Außerdem deuten sie es als Indiz für deine Schuld. Ruhe bewahren bedeutet auch, Aggression gegen die Beamt_innen zu unterlassen. Auch wenn es schwer ist, wenn sie deine Sachen durchwühlen, am Ende wirst du nur mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamt_innen belangt. Versuche ruhig zu bleiben und lege hinterher Rechtsbehelfe ein für evtl. Entschädigungsansprüche.

  • Den Durchsuchungsbefehl zeigen lassen.

Die Wohnungsdurchsuchung kann nicht dadurch verhindert werden, dass die Tür nicht geöffnet wird. Wer nicht öffnet, wird am Ende ein neues Schloss kaufen müssen. Wer ein Klingeln an der Tür hört mit der Aufforderung der Polizei aufzumachen, sollte sich seelisch darauf einrichten, was sogleich geschehen wird. Erstmal tief durchatmen und den Verstand einschalten. Versuche trotz der bedrohlichen Situation Ruhe zu bewahren und rufe dir ins Gedächtnis, was du über eine Hausdurchsuchung weißt. Das soll dir helfen, dich zurecht zu finden und keine Fehler zu begehen. Es können ein Vielzahl von Polizeibeamt_innen in die Wohnung eintreten, die manchmal sogar in Begleitung von Staatsanwält_innen sind. Hierbei werden die Beamt_innen bewusst forsch auftreten, um dich einzuschüchtern. Nach dem Öffnen der Tür läßt du dir noch auf der Türschwelle den Durchsuchungsbefehl zeigen. Dadurch hast du die Gelegenheit zu erfahren, wie der Vorwurf lautet. Es gibt schriftliche Durchsuchungsanordnungen durch eine_n Richter_in, zulässig sind aber auch mündliche Durchsuchungsanordnugen, häufig dann, wenn Staatsanwaltschaft oder Polizei die Wohnungsdurchsuchung angeordnet haben. Für den Fall, dass eine schriftliche Durchsuchungsanordnung nicht vorliegt, lässt du dir den Tatvorwurf mündlich erklären. Nicht vergessen zu fragen nach was überhaupt gesucht wird! Danach fragst du nach dem Dienstausweis und der Ausweisnummer des/der leitenden Durchsuchungsbeamt_in. Nummer notieren! Möglichst zeitnah versuchst du auch deine_n Anwält_in herbei zu telefonieren. Dieses Telefonat muß dir gestattet werden. Es ist schon vorgekommen, dass Polizeibeamt_innen auf die/den Anwält_in gewartet haben. Es kann sich also lohnen darauf zu beharren, erst mit der Durchsuchung zu beginnen, wenn der/die Anwält_in eingetroffen ist. Dein_e Anwält_in kann aber schon am Telefon mit dem/der leitenden Beamt_in ein Gespräch führen und sich den Vorwurf nennen lassen und erklären, dass du zum Tatvorwurf keine Stellungsnahme abgibst. Wer sich schon an der Wohnungstür so verhält, zeigt dass er/sie sich nicht überrumpeln lässt und vermittelt den Eindruck, die eigenen Rechte genau zu kennen. Du erhältst wichtige Informationen und beeinflusst eventuell die Beamt_innen bei der nun folgenden Durchsuchung vorsichtiger zu Werke zu gehen und nicht gegen gesetzliche Regelungen zu verstoßen.

  • Zum Tatvorwurf schweigen

Während der Durchsuchung nichts zum Tatvorwurf sagen. Achte auf alles was du sagst, auch Gespräche z.B. mit Mitbewohner_innen, können versehentlich Infos enthalten. Das gilt auch für beiläufige Bemerkungen oder auch nur Gesten und Blicke. Während der Durchsuchung findet zwar keine Vernehmung statt, aber die Beamt_innen laufen mit gespitzten Ohren durch die Räume und nehmen Äußerungen auf, die später gegen dich verwendet werden können. Häufig ist sogar ein_e Durchsuchungsbeamt_in nur dazu da, dich zu beobachten. Dabei geht es ihnen vor allem darum, zu beobachten, wohin du schaust oder dich dabei zu ertappen, wie du versuchst, Beweismittel zu beseitigen. Denk daran: als Beschuldigte_r hast du das Recht zu schweigen. Über dieses Recht müssen sie dich aufklären. Unterbleibt dies, sind die Äußerungen zum Tatvorwurf in der Regel nicht verwertbar. Das wissen die Durchsuchungsbeamt_innen natürlich und deshalb erfolgt die Belehrung oft noch an der Wohnungstür. Es besteht die Gefahr, dass du in der Aufregung die Belehrung nicht wahrnimmst. Umso wichtiger ist es sich einzuprägen, dass du nicht nur das Recht hast Durchsuchung zum Tatvorwurf zu schweigen, sondern dies zu deiner eigenen Sicherheit auch tun solltest! Auch solltest du mit der Polizei oder deinen Mitbewohner_innen keine sonstigen Gespräche, außer zu den oben genannten Punkten, führen.

  • Möglichst eine_n Anwält_in und weitere Zeug_innen benachrichtigen

Bei einer Durchsuchung müssen auch Zeug_innen zugelassen werden. Häufig bringen die Durchsuchungsbeant_innen schon Zeug_innen, z.B. aus der örtlichen Verwaltung, mit. Du solltest darauf beharren, eigene Zeug_innen, nämlich dir vertraute Personen dabei zu haben, die dich unterstützen und das Vorgehen der Beamt_innen mit beobachten. –muss nicht klappen, trotzdem drauf bestehen- Bei deiner Wahl der Zeug_innen solltest du sorgsam auswählen, denn die BeamtInnen widmen auch ihnen eine gesteigerte Aufmerksamkeit. Könnten sie etwas mit dem Grund der Durchsuchung zu tun haben, so sind sie nicht die Richtigen. Dir kann es aber den Rücken stärken, wenn sich draußen jede Menge Unterstützer_innen sammeln und dir Solidarität bekunden. Denk rechtzeitig in deinem Umfeld an solche Unterstützer_innentelefonketten.

8.1. Die Durchsuchung

Als Beschuldigte_r hast du das Recht bei der Wohnungsdurchsuchung dabei zu sein, sie kann aber auch ohne deine Anwesenheit durchgeführt werden. Bestehe darauf, dass die Beamt_innen jeweils nur ein Zimmer zur Zeit durchsuchen und sich, wenn möglich darauf beschränken, was sie im Durchsuchungsbefehl genannt haben. Die Beamt_innen sind angehalten, bei einer Durchsuchung ordentlich mit deinen Sachen umzugehen. Doch wie du sicher weißt halten sie sich oft selbst nicht an ihre eigenen Gesetze. Ihnen ist es auch erlaubt Fotos von Beweismitteln und dem Ort wo sie sich befanden zu machen. Wohnst du in einer WG, ist nur dein Zimmer und gemeinsam genutzte Zimmer von Belang. Die Zimmer von Mitbewohner_innen sollten Tabu sein. (Türen mit Namen kennzeichnen)

8.2. Die Beschlagnahmung

Bei Wohnungsdurchsuchungen kommt es fast immer auch zu Beschlagnahmungen. Beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände, die als Beweismittel für das Verfahren von Bedeutung sind. Aber auch Gegenstände, die die Beamt_innen zufällig finden und strafrechtliche Bedeutung haben. Die Beschlagnahmung muss grundsätzlich von einer/einem Richter_in angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge können jedoch auch Polizei und Staatsanwaltschaft die Beschlagnahmung von Gegenständen anordnen. Lass dir die Beschlagnahmeanordnung zeigen, sofern sie schriftlich vorliegt. Behaupten die Beamt_innen es liege Gefahr im Verzug vor, so dass sie eine richterliche Beschlagnahmeanordnung nicht bräuchten, lässt du dir diese Behauptung begründen. Zu beachten ist, dass Beschlagnahme und Durchsuchung zwei Maßnahmen sind, die auch jeweils einzeln begründet werden müssen. Bei unzureichender Begründung droht ein Verwertungsverbot. Natürlich haben sie an persönlichen Aufzeichnungen, wie Tagebücher etc. ein Interesse, da sie Informationen über dich und dein persönliches Umfeld enthalten. Denke schon vorher an geeignete Aufbewahrungsplätze! Über Beschlagnahmen wird ein sog. Beschlagnahmeverzeichnis aufgenommen. Überprüfe, ob dieses Verzeichnis richtig aufgenommen wurde. Du bist nicht verpflichtet irgend etwas persönlich zu unterschreiben! –solltest du auch nicht. Bespreche mit deinem/r Anwält_in, ob es sinnvoll ist der Beschlagnahmung sofort zu widersprechen. Durch den Widerspruch erreichst du, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft innerhalb von drei Tagen die Bestätigung eines/r Richter_in einholen muss, um die Beschlagnahmung zu bestätigen. Der/ die Richter_in prüft dann, ob die Beschlagnahmung aufrecht bleibt. Ein Widerspruch kann jederzeit nachgereicht werden. Lass dir eine Kopie des Beschlagnahmeverzeichnisses aushändigen. Darauf hast du ein Recht.

8.3. Was bleibt zu tun

Im Anschluss an eine Wohnungs- oder Hausdurchsuchung solltest du ein Gedächtnisprotokoll anfertigen, das folgende Fakten enthalten sollte: Datum, Uhrzeit, Anzahl der Beamt_innen, Zeug_innen, ggf. Staatsanwaltschaft, welche Einheit, Namen, was haben sie gesucht, was haben sie mitgenommen, wie haben sie sich verhalten, konntest du deine Rechte wahrnehmen. Besonders wichtig wird das Gedächtnisprotokoll, wenn du keinen anwaltlichen Beistand hattest und du deine_n Anwält_in noch informieren musst. Und da mit der Zeit kleine Details im Gedächtnis verblassen, ist es sinnvoll sie zeitnah aufzuschreiben. Wenn eine Hausdurchsuchung bei dir gelaufen ist, kannst du mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass auch das Telefon und dein Handy abgehört werden. Weise deine Gesprächspartner_innen auf das Abhören hin. Klebe dir als Unterstützung einen Zettel "Abhörgefahr" neben das Telefon. Nach der Hausdurchsuchung ist je nach Vorwurf die Ermittlung nicht abgeschlossen, überleg dir also wen du danach anrufst, durch Telefonüberwachung kann das den Cops weitere Infos geben. (dieser Textabschnitt ist in Anlehnung an das Buch „Richtiges Verhalten im Strafverfahren“ entstanden)

9. Neues Polizeigesetz

Im Zuge der Verabschiedung des neuen Polizeigesetzes für HH haben sich etliche Änderungen ergeben, bzw. es wurden gänzlich neue Regelungen geschaffen. Da es den Rahmen sprengen würde, auf alle einzugehen, folgen jetzt nur einige Ausführungen zu denjenigen, welche für uns im Umfeld von Demonstrationen/Aktionen relevant sein dürften.

  1. Unterbindungs- und Erzwingungsgewahrsam ( § 13 SOG - Sicherheits- und Ordnungsgesetz)
    War die Ingewahrsamnahme nach Polizeirecht bisher nur bis zum Ende des folgenden Tages möglich, ist jetzt per Gerichtsbeschluss eine Höchstdauer von 14 Tagen möglich. Außerdem soll diese quasi „vorweggenommene Freiheitsstrafe“ auch zur Durchsetzung von Aufenthaltsverboten und Wegweisungen möglich sein. Beispielsweise, um die offene Drogenszene dauerhaft aus dem Stadtbild zu verbannen.
  2. Verdachtsunabhängige Kontrolle (§ 4 Abs. 2 PolDVG)
    Waren verdachtsunabhängige Kontrollen bisher nur an „gefährlichen Orten“ und „polizeilichen Kontrollstellen“ möglich, wurde jetzt eine Rechtsgrundlage für verdachtsunabhängige Kontrollen (einschließlich Durchsuchung mitgeführter Taschen etc.) in größeren Gebieten (z.B. Stadtteile) geschaffen, wenn „aufgrund von konkreten Lageerkenntnissen in dem betreffenden Gebiet mit Straftaten von erheblicher Bedeutung zu rechnen ist.“ Die Definitionsmacht hinsichtlich der „Lageerkenntnisse“ ist ausschließlich der Polizei vorbehalten. Damit ist der Polizei die Möglichkeit gegeben, bestimmte (unliebsame) Personengruppen jederzeit und an jedem Ort kontrollieren zu können.
    Die Folge ist: Wer sich nicht ausweisen kann oder will, kann durchsucht oder mit auf die Polizeiwache genommen werden. (Zur Identitätsfestellung kann eine ED- Behandlung erfolgen)
  3. Aufenthaltsverbote zur Verhinderung der zukünftigen Begehung von Straftaten (§ 12 b SOG)
    Diese wurden auf der rechtlichen Grundlage der polizeilichen Generalklausel (§ 3 SOG) bereits in der Vergangenheit (zumindest im Jahre 2001) durchgesetzt und gerichtlich in der Regel nicht beanstandet. Ziel der Aufenthaltsverbote war dabei vor allem die „offene Drogenszene“. Jetzt soll für die Aufenthaltsverbote eine gesicherte spezialrechtliche Grundlage geschaffen werden, die die maximale Dauer auf zwölf Monate festgelegt. Künftig sind die langfristigen Aufenthaltsverbote zulässig zur Verhinderung jeglicher Straftat (nicht etwa nur erheblicher Straftaten) und beschränken sich zudem nicht auf einen bestimmten Ort, sondern allgemein auf „Gebiete der Freien und Hansestadt Hamburg“, also theoretisch auf das gesamte Stadtgebiet. Nach der amtlichen Begründung soll es sich insbesondere gegen „Intensivdealer“ richten.
  4. Videoüberwachung von öffentlichen Plätze, Arrestzellen und polizeilichen Kontrollen ( § 8 Abs. 3-6 PolDVG)
    Es ist nun möglich, öffentliche Plätze per Video zu überwachen, wenn es sich dabei um Orte handelt, an denen es bereits wiederholt (zweimal reicht aus) zu Straftaten gekommen ist. Ebenfalls neu ist die Videoüberwachung von Arrestzellen und polizeilichen Kontrollsituationen. Nun ist es allerdings nicht so, dass diese Videoüberwachung bei jeder Kontroll- und Festnahmesituation vorgeschrieben ist und somit, im besten Fall, vielleicht einen Schutz vor polizeilichen Übergriffen bieten könnte. Viel mehr können die Polizeibeamt_innen in jeder Situation selbst entscheiden, ob und wie lange sie die Kamera einschalten.

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